Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Strafbestimmungen. 
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* 
Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des 
Zasammnenstoßens der Schiffe auf See bestehenden gesetzlichen Vorschriften in 
nwendung. 
Auch müssen bel sedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim 
Vordersteven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am außeren Steuer- 
bord die ersten drei Buchstaben des Wohnorts, des Besitzers und die Nummer 
der ihm ertheilten Fischereibescheinigung mit vertieften, mittelst weißer Oelfarbe 
auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens 6 Centimeter 
Höhe eingeschnitten sein. 
Die segelführenden Fahrzeuge müssen außerdem im Segel eine gleiche 
Bezeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht lei muß. 
Die einzelnen Buchstaben müssen mindestens 30 Centimeter hoch und bei weißen 
oder hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunkeln Segeln mit weißer Oelfarbe 
eingezeichnet sein. 
Die Hafffischer haben neben den bren vorgeschriebenen Erkennungs- 
zeichen auf der Spitze des Mastes ihrer Fahrzeuge eine mindestens 75 Centi- 
meter lange und 30 Centimeter breite Flache von derjenigen Farbe zu führen, 
welche der Ortschaft, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen 
Behörde zugetheilt worden ist. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen in den Absätzen 2., 3. und 4. treten 
nach Ablauf von 6 Monaten, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, in Kraft. 
Etwa sonst im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder der Schiffahrt 
nothwendige Anordnungen können im Wege der Polzzeiverordnung getroffen 
werden. 
g. 26. 
Auf den Aar Beaussichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen sollen 
der Königliche Oberfischmeister eine rothe Flagge), in deren weißem ilde sich 
der 2 Adler befindet und einen Wimpel mit Preußischem Abler, die 
übrigen Fischerei-Aufsichtsbeamten nur eine solche Flagge oder Wimpel führen. 
Bei Nacht tritt an deren Stelle eine rothe Signallaterne. Außerdem sollen alle 
Unterbeamte in Ausübung ihres Amtes ein dasselbe bezeichnendes metallenes 
Schild auf der Brust tragen. 
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Aufsichtsbeamten 
führen eine von der Bezirksregierung näher zu bestimmende Flagge. 
Sobald die Flagge, beziehungsweise der Wimpel, bei Act die rothe 
Signallatern eines #ttreei- ufsichtsbemten aufgezogen wird, muß Jeder, 
welcher mit dem Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen 
und beilegen oder mit dem Rudern einhalten; auch darf derselbe nicht früer von 
der Stelle weichen, als bis von dem Aufsichtsbeamten dazu Erlaubniß ertheilt 
worden ist. .2 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs tar das 
eutsche
	        
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