Strafbestimmungen.
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Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des
Zasammnenstoßens der Schiffe auf See bestehenden gesetzlichen Vorschriften in
nwendung.
Auch müssen bel sedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim
Vordersteven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am außeren Steuer-
bord die ersten drei Buchstaben des Wohnorts, des Besitzers und die Nummer
der ihm ertheilten Fischereibescheinigung mit vertieften, mittelst weißer Oelfarbe
auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens 6 Centimeter
Höhe eingeschnitten sein.
Die segelführenden Fahrzeuge müssen außerdem im Segel eine gleiche
Bezeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht lei muß.
Die einzelnen Buchstaben müssen mindestens 30 Centimeter hoch und bei weißen
oder hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunkeln Segeln mit weißer Oelfarbe
eingezeichnet sein.
Die Hafffischer haben neben den bren vorgeschriebenen Erkennungs-
zeichen auf der Spitze des Mastes ihrer Fahrzeuge eine mindestens 75 Centi-
meter lange und 30 Centimeter breite Flache von derjenigen Farbe zu führen,
welche der Ortschaft, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen
Behörde zugetheilt worden ist.
Die Vorschriften dieses Paragraphen in den Absätzen 2., 3. und 4. treten
nach Ablauf von 6 Monaten, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, in Kraft.
Etwa sonst im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder der Schiffahrt
nothwendige Anordnungen können im Wege der Polzzeiverordnung getroffen
werden.
g. 26.
Auf den Aar Beaussichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen sollen
der Königliche Oberfischmeister eine rothe Flagge), in deren weißem ilde sich
der 2 Adler befindet und einen Wimpel mit Preußischem Abler, die
übrigen Fischerei-Aufsichtsbeamten nur eine solche Flagge oder Wimpel führen.
Bei Nacht tritt an deren Stelle eine rothe Signallaterne. Außerdem sollen alle
Unterbeamte in Ausübung ihres Amtes ein dasselbe bezeichnendes metallenes
Schild auf der Brust tragen.
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Aufsichtsbeamten
führen eine von der Bezirksregierung näher zu bestimmende Flagge.
Sobald die Flagge, beziehungsweise der Wimpel, bei Act die rothe
Signallatern eines #ttreei- ufsichtsbemten aufgezogen wird, muß Jeder,
welcher mit dem Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen
und beilegen oder mit dem Rudern einhalten; auch darf derselbe nicht früer von
der Stelle weichen, als bis von dem Aufsichtsbeamten dazu Erlaubniß ertheilt
worden ist. .2
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs tar das
eutsche