Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Deutsche Reich oder des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874. (§§. 49. ff.) unter- 
liegen, mit Geldstrafe bis 4 150 Mark Reichsnmgze oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
KG. 28. 
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, Schusbestimmungen. 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §9. 4. bis 13., über 
verbotene Fangmittel in den §#. 14. und 16.) über die Beschaffenheit erlaubter 
Fanggeräthe in den I§. 17. und 18. und über die Beschränkungen in der Be- 
musiung erlaubter sigee in den I§. 19. und 20., soweit sie die Binnen- 
fgL erei betreffen, für diejenigen Binnengewässer oder Strecken derselben gan) 
oder theilweise außer Kufft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hohei 
unterworfen sind. K 2 
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder 
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser 
Verordung entgegenstehen, außer Kraft. 
Die bestehenden provinzialrechtlichen Vorschriften über das Eigenthum der 
Gewässer und die Grenzen der Fischereiberechtigungen werden durch diese Ver- 
ordnung nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Friedenthal. 
  
(Nr. 8506.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz 
Dommern. Vom 15. Mai 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874. 
Gesetz- Samml. S. 197. ff.), für die Provinz Pommern, nach Anhörung des 
Hoet Se 3, was folgt: 
G. 1. 
In der Oder soll als Grenze der Binnenfischerei gegen die Küstenfischerei 4. l — 
der Chaussechamm zwischen Stettin und Alt-Damm mit der Maß- Siunenfcher. 
abe, daß im Hafengebiete der Stadt Stettin die Unterbaumbrücke die 
renze bildet. Z 
—l . 25 Die 
gelten
	        
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