Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Die unterhalb dieser Linie belegenen Theile der Oder nebst Verbindungs- 
kanälen, der Damm'sche See nebst seinen Verbindungen mit der Oder, das 
Pupenwaster, das Haff, dessen Ausflüsse in die Ostsee (die Peene, die Swine 
und die Dievenow mit ihren Seitenarmen) und die mit diesen Gewässern ohne 
zwischenliegende Flußläufe in offenem Zusammenhange stehenden Buchten und 
Seen (Neuwarper See, Usedomer See, Achterwasser, Wiek, Vietziger See, 
Camminer Bodden, Fritzower See u. s. w.) gehören der Küstenfischerei an. 
KG. 2. 
. 22. Iffer 1 des Beim Fischfange in nicht geschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei 
e NN—9°57 unterworfenen Gewäßern finden Flgende Vorschriften Anwendung: 
" 1) die Fischerei auf Fischsamen ist verboten; 
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn 
sie, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht min- 
destens folgende Länge haben: 
Stör (Acipenser sturicicg 100 Centimeter, 
Lachs (Salmo salrhr)r)r)r)r) . . .. 
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus 40 Centimeter, 
maraenhgggggagaa . . 
Aal (Anguilla vulgaris) .............. ... . . .. 35 Centimeter, 
Zander (Sandart, Lucioperca sandra) 
- ccht Ger ueion) 5 .. .. un.. 
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) . 
Lachsforelle (Meerforelle, Salmo trutta) 28 Centimeter, 
karpfen (Cpprinus carbibbb... 
Maisisch (Alse, Clupea alosh .. 
Aland (Hartkopf, Nerfling, Läus melanotus) 20 Centi 
Schlei ( uno inca vulgari) entimeter, 
orelle (Salmo farcicon . . . 18 Centi 
sch (Aesche, Thymallus vulgaris) c... Lentimeter, 
Barsch (Perca fluviatiis. 13 Centi 
lötze (Rothauge, Leuciscus rutiluss ) ntimeter) 
arausche (Carassius vulgariss. 
Giebel (Carassius gibeliss .. 12 Centimeter, 
Kleine Maräne (Coregonis albulh)g) . .. 
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) 10 Centimeter; 
3) Fischsamen und Fische der unter Liffer 2. bezeichneten Arten, welche 
das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, 4# wenn sie lebend in 
die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung 
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen; 
4) Fische der unter Jiffer 2. bezeichneten Arten, welche das daselbst ver- 
merkte Maß nicht erreichen, dürfen nicht als Köder benutzt werden; 
5) zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts- 
schorde * 46. des i.ry.. Fischereiberechtigten das Glchte. 
von kleineren Fischen und Krebsen widerruflich gestatten. 
. 4. 
 
	        
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