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g. 3.
Vorbehaltlich der oben im §. 2. Ziffer 5. und im §. 27. des Fischereigesetzes
zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im §. 2. S er 2.
bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feilgeboten, noch
verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht
geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
KC. 4.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei unterworfenen
Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeit.
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Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang
am Sonnabend bis zum Sonnenuntergang am Sonntage.
. 6.
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahre ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Pezember
einschließlich und im Frühjahre auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni
einschließlich.
Ein und dasselbe Gewässer soll nur einer jährlichen Schonzeit unterworfen
sein (vergleiche jedoch H. 8.). §„
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich
der Salmoniden geeignete Binnenfischerei-Gewässer:
I. im Regierungsbezirk Stralsund
auf alle Bäche der Halbinsel Jasmund auf Rügen, welche sich in die Ostsee
oder in den großen Jasmunder Bodden ergießen;
II. im Regierungsbezirk Stettin
auf die Rega mit sämmtlichen Nebengewässern, ausschließlich der so-
genannten alten Rega, und zwar von ihrer Mündung in die Ostsee
an aufwärts; « «
III. im Regierungsbezirk Cöslin
auf die Rega und ihre Nebengewässer, ferner »
auf die Persante, die Wipper, die Grabow und die Stolpe mit sämmt-
lichen Nebengewässern, von ihrer Mündung in die Ostsee an auf-
wärts;
auf die Lupow und ihre Nebengewässer, von ihrem Einfluß in den Garde-
schen See an aufwärts;
auf die Leba und ihre Nebengewässer, von ihrem Einfluß in den Leba-See
an aufwärts.
r. 8506.) 25“ Alle
G.
22. Jisser 2.)
Schonzeiten.