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Den sschen ist verboten, die Pfähle unter dem Wasser abgebrochen oder
abgesägt stehen zu lassen.
Weitere Vorschriften über die Hennzeichnung der ausgelegten dang eräthe
zum Schutze der Schiffahrt sind erforderlichen Falls im Wege der Polizei-
verordnung zu erlassen. E
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur Be-
Heichmun der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bojen, Waker und Wethen durch die
etze und Leinen nicht n-x2 oder verrückt werden. Wenn solche Zeichen
verrückt find, so muß dies von dem Fischer sogleich der nächsten Lootsenstation
oder der nächsten Polizeibehörde angezeigt werden.
G. 30.
Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des
Basammenstoßens der Schiffe auf See bestehenden gesellichen. Vorschriften in
nwendung.
Auch muß bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vorder-
Leen am äußeren Backbord und beim Hintersteven am äußeren Steuerbord der
or- und Zuname und der Wohnort des Besitzers mit vertieften, mittelst weißer
Oelfarbe auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens
6 Centimetern Höhe eingeschnitten sein.
Die Beztrkor gierung ist ermähtigt, diese Vorschrift auch auf die zur
Binnenfischerei benutzten Fahrzeuge auszu cenen,
Etwa sonst im Interesse des ösem ichen Verkehrs oder der Schiffahrt
notfwwendige Anordnungen können im Wege der Polizeiverordnung getroffen
en.
. 31.
Auf den zur Beaufsichtigung der Flscherei benutzten Dienstfahrzeugen sollen
der Königliche Lberschmeistel eine rothe Flagge, in deren woheer Schilee sich
der Preußische Adler befindet, und einen Wimpel mit Preußischem Adler, die
übrigen 4½ erei-Auffichtsbeamten nur eine salch Flagge oder Wimpel führen.
Bei Nacht tritt an deren Stelle eine rothe Signallaterne. Außerdem sollen alle
Unterbeamte in Ausübung ihres Amtes ein dasselbe bezeichnendes metallenes
ild auf der Brust tragen. Die von Privaten oder Genossenschaften an-
e 2len usichtsbeamten führen eine von der Bezirksregierung näher zu be-
ende Flagge.
Sobald Flagge, beziehungsweise der Wimpel, oder bei Nacht die rothe
Signallaterne eines #cherei. chtsbeamten aufgezogen wird, muß Jeder,
welcher mit dem Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen
und beilegen oder mit dem Rudern einhalten; auch darf derselbe nicht früher
von der Stelle weichen, als bis von dem Aufsichtsbeamten dazu Erlaubniß
ertheilt worden ist.
., 32.
Während der Zeit vom 1. April bis 1. September ist die Werbung der
Seegewächse untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Werbung des an den
Strand getriebenen Seegrases und Seetangs.
(Fr. 8506.) 26“. b 33.
22. Jißer 6.)
Werbung der Ser-
gewchse.