Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Wahlberechtigt sind alle männlichen volljährigen Mitglieder der Gemeinde, 
welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen, zu den Kirchenlasten oder 
direkten Staatssteuern beitragen und weder unter Piegfthaft noch im Hause und 
Brode Anderer stehen. Personen, welche wegen Besitzes von Orden und Ehren- 
zeichen, mit denen Steuerfreiheit verbunden ist, von der Steuer befreit sind, 
bleiben dessenungeachtet wahlberechtigt. 
Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechtes sind diejenigen, 
1) welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht ge- 
sühntes Aergerniß gegeben haben; 
2) welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 
3) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, das die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, in 
Untersuchung sich befinden; 
4) über deren Vermögen ein noch unbeendeter Konkurs schwebt; 
5) welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armenmitteln der 
bürgerlichen Gemeinde unterstützt worden sind oder in diesem Zeitraum 
Unvermögens halber Erlaß der Kirchensteuern oder, wo solche nicht 
bestehen, Befreiung von den Gemeindesteuern genossen haben. 
Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche über 
30 Jahre alt und sittlich unbescholten sind, auch nicht durch Fernhaltung von 
dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die Bethätigung 
ihrer kirchlichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben. 
Die Wahl der Deputirten wird durch einen Wahlausschuß geleitet, welcher 
aus dem Pastor als Vorsitzenden und den Juraten besteht und zu seiner Unter- 
stützung auch andere Mitglieder der Gemeinde heranziehen kann. Wo mehrere 
Gesstick angestellt sind, gehören dieselben sämmtlich dem Wahlausschuß an. 
Den Vorsitz führt in solchem Falle derjenige, welcher dem Range nach der Erste 
ist, oder bei gleichem Range derjenige, welcher, vom Tage der Ordination an 
gerechnet, das größere Dienstalter hat. 
Die Wahl ist an zwei dem Wahltage vorhergehenden Sonntagen unter 
Angabe der Zeit und des Ortes, sowie der Zahl der zu wählenden Personen, 
im Hauptgottesdienste von der Kanzel zu verkünden. Eine von dem Wahl- 
ausschuß anzufertigende Liste sämmtlicher Wahlberechtigten ist von der ersten 
Verkündigung der Wahl an öffentlich auszulegen. Einwendungen gegen die 
Wahlliste müssen wenigstens drei Tage vor der Wahl bei dem Wahlausschuß 
angebracht werden, welcher die eingehenden Einsprüche zu prüfen und durch 
motivirte Bescheide, welche den Wahlakten im Konzept anzulegen sind, zu er- 
ledigen, sowie, wenn er die Einwendungen begründet findet, die Wahllisten zu 
berichtigen hat. Bei Verkündigung der Wahl ist der Ort, wo die Wahliist 
auslich, ß) anzugeben und zugleich auf die vorstehende Bestimmung aufmerksam 
u machen. 
r Die Wahl erfolgt durch mündliche Erklärung zu Protokoll oder durch 
Ueberreichung eines Stimnzettels nach dem Belieben des Wahlberechtigten. 
Gr. 8500.) 27° Re-
	        
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