Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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auf auf Trankport- 
allgemeine kosten für je 
Kosten. 10 Kilometer. 
Lokomotivführer und Maschinisten, Schiffs- 
kapitäne, Bahn- und Hafenmeister .. . 180 Mark 6 Mark. 
3) Zugführer, Packmeister, Steuerleute der 
Trajektschiffe und Trajekt-Aufseher, Tele- 
graphisten, Boden-(Lade.) Meister, Wagen- 
meister, Rangirmeister, Billetdrucker, Ma- 
gazin-Aufsehen 150 5. 
4) Lokomotivheizer und Wärter stehender Dampf- 
maschinen, Matrosen und ge auf den 
Trajekt. Dampfschiffen, Schaffner, Bremser 
und Schmierer, Kassen= und Bureaudiener, 
Portiers, Weichensteller, Bahn-, Krahn= und 
Brückenwärter, Nachtwächten... 100 4 „ 
K. 2. 
Sofern bei Versetzungen die Reise ganz auf solchen Eisenbahnen zurück- 
gelegt werden kann, welche unter Staatsverwaltung stehen, erhalten die im F. 1. 
genannten Beamten freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes 
und freien Transport ihrer Effekten. 
Eine Vergütung auf Transportkosten wird in diesem Falle nicht gewährt. 
*) 
Die außeretatmäßig. beschäftigten Beamten, welche auf eine Vergütung 
für Umzugskosten keinen Anspruch haben, erhalten bei Versetzungen freie Fahrt 
für sich, wenn die Reise ganz auf solchen Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, 
welche unter Staatsverwaltung stehen. 
Dieselben erhalten ferner auf den zwischen dem Orte, von welchem, und 
dem Orte, nach welchem die Versetzung stattfindet, gelegenen Bahnstrecken, soweit 
diese unter Staatsverwaltung stehen, freie Fahrt für die Personen ihres Haus- 
standes und freien Transport ihrer Effekten. 
KC. 4. 
Die persönlichen Reisekosten sind nach Maßgabe der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 30. Oktober 1876. (Gesetz- Samml. S. 451.) und zwar nach der 
neuen amtlichen Stellung zu gewähren. 
In den Fällen, in welchen den Beamten die freie Fahrt für ihre Person 
gewährt wird, erhalten dieselben außer den bestimmungsmäßigen Tagegeldern an 
Reisekosten nur die Entschädigungen für Zu-= und Abgänge. *
	        
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