Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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(Nr. 8512.) Vertrag zwischen Preußen, Oldenburg und Bremen wegen der künftigen Unter. 
haltung der Schiffahrtszeichen auf der Unterweser. Vom 6. März 1876. 
N. dem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine 
Königliche Lobeit der Großherzog von Oldenburg und der Senat der freien 
ansestadt Bremen über eine gemeinschaftliche Betheiligung an den Kosten der 
chiffahrtszeichen auf der Unterweser und über die Erhebung einer diesem Zwecke 
dienenden Abgabe übereingekommen sind, haben Behufs Feststellung der deshalb 
erforderlichen näheren Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Geheimen Ober-Regierungsrath Wendt, 
den Gehetmen Ober- Baurath Gercke, 
den Geheimen Finanzrath Girth und 
den Geheimen Finanzrath Germar, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
den Oberamtmann Strackerjan und 
den Geheimen Ministerialrath Jansen; 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator Dr. Gildemeister, 
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag abge- 
schlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Preußen, Oldenburg und Bremen unterhalten fortan die für die Unter- 
weser von Vegesack abwärts bis zur elsenen See erforderlichen Schiffahrtszeichen 
siewich wn Leuchtschiffs vor der Weser- und Jade-Mündung auf gemein- 
schaftliche Kosten. 
Die auf der bezeichneten Stromstrecke gegenwärtig vorhandenen Schiffahrts. 
Hchen bleiben nebst Allem, was bisher zu ihrer Herssellung ) Unterhaltung und 
rauffctigung diente, ihrem Zwecke aatalten und findet auch auf sie die Be- 
stimmung des ersten Absatzes Anwendung. 
Artikel 2. 
Die nach Artikel 1. den vertragenden Staaten obliegenden gemeinschaftlichen 
Ausgaben sollen aus dem Ertrage der in Artikel 4. vorgesehenen Schiffahrts= 
abgabe und, soweit dieser nicht ausreicht, aus Beiträgen bestritten werden, von 
denen Bremen 0) Preußen und Oldenburg je ½ übernehmen. 
Artikel 3. 
Unter der Voraussetzung, daß das ODeutsche Reich die Unterhaltung des 
Leuchtthurms und Leuchtfeuers auf der Insel Wangerooge auf alleinige 
Kosten übernimmt, auch daselbst zur Verhütung des Abbruchs Strandbefesti- 
gungen
	        
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