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Artikel 6.
Die Regierungen der vertragenden Staaten werden im Anschluß an diesen
Vertrag die Ausführungsbestimmungen vereinbaren, insbesondere über:
1) den Darif für die Erhebung des Feuer= und Bakengeldes,
2) die Bildung eines Reservefonds und
3) die Besorgung der mit der Unterhaltung der Schiffahrtszeichen und der
Erhebung des Feuer- und Bakengeldes verbundenen Geschäfte.
Artikel 7.
Die Urkunden über die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages sollen
vor dem 1. Juni 1876. in Berlin ausgewechselt werden.
Der Vertrag tritt mit dem Beginn des zweiten auf die Auswechselung
folgenden Monats in Kraft. Von diesem Tage ab beginnt die Erhebung des
Feuer- und Bakengeldes und fällt die Bremische Seeschiffahrtsabgabe fort.
So geschehen Berlin, den 6. März 1876.
(L. S.) Wendt.
(L. S.) O. Gercke.
(L. S.) Girth.
(L. 8.) Germar.
(L. S.) Strackerjan.
(L. S.) Jansen.
(L. S.) Gildemeister.
Der vorstehende Vertrag ist, nachdem die im Artikel 7. gelschen festgesetzten
Fristen durch nachträgliche Vereinbarung zwischen den vertragschließenden Theilen
um den Zeitraum eines Jahres kinausgeschoben, watsi worden, und die Aus-
wechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 30. Mai 1877. stattgefunden.
Redigirt im Hüreau ded Staats--Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).