Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 182 — 
Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
für die 
evangelischen Gemeinden im Amtsbezirke des Konsistoriums 
zu Wiesbaden. 
Erster Abschnitt. 
Kirchengemeinden und deren Organe. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Die nachstehende Kirchengemeinde- und Spnodalorbnung indet Anwendung 
auf sämmtliche, zum Amtsbezirk des Konfistoriums zu Wiesbaden gehörige 
Gemeinden, nämlich auf die evangelisch-christlichen Kirchengemeinden des vor- 
maligen Herzogthums Nassau, sowie auf die evangelischen (die lutherische, die 
reformirte und die durch gegensekige Uebereinkunft unirte Konfession in sich 
begreifenden) Kirchengemeinden der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach und 
die lutherischen und reformirten Kirchengemeinden des Dekanats Homburg. 
Der Bekenntnißstand und die Union in den Gemeinden werden durch 
dieses Verfassungsgesetz nicht geändert. 
In Bezug auf Lehre und Bekenntnißstand der evangelisch-christlichen 
Kirchengemeinden Nassaus bestehen das Nassauische Edikt vom 11. August 1817., 
betreffend die Vereinigung der evangelisch lutherischen und evangelisch-reformirten 
Kirche, und die mit demselben veröffentlichten Beilagen, ferner das Nassauische 
Edikt vom 8. April 1818., betreffend die Festsetzung der äußeren Verhältnisse 
der evangelisch-christlichen Kirche in dem Herzogthum Nassau, vor wie nach, 
zu Recht. 
. 2. 
Der Wohnsitz in dem Kirchspiele begründet für jeden Glaubensgenossen 
die Gemeindeangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe dieser 
Kirchenordnung. « 
Auf die Personen, welche nach der Militär-Kirchenordnung vom 12. Februar 
1832. zur Militärgemeinde gehören, findet diese Kirchengemeindeordnung keine 
Anwendung. 
C. 3. 
Die Kicchengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen selbstständig. 
Organe dieser Selbstverwaltung sind die Kirchenvorstände und Gemeinde- 
vertretungen. /4
	        
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