Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Bei Erledigung des Pfarramts und bei Verhinderung der Pfarrer ge 
der Vorsitz auf einen dazu vom Kirchenvorstande aus seiner Mitte alle drei 
Jahre beim Eintritt der neuen Kirchenvorsteher zu erwählenden Stellvertreter 
über, doch kann der Vorsitz auf Antrag des Kirchenvorstandes einem benach- 
barten Geistlichen von dem Dekan übertragen werden. 
KC. 10. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel 
monatlich einmal an dem ein für alle Mal von ihm festgesetzten Tage; zu außer- 
ordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch schriftliche oder ortsübliche 
Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens 
die Hälfte der Kirchenvorsteher unter Angabe des Zweckes dieselbe beantragt. 
Für jede Sitzung ist die Tagesordnung den Mitgliedern vorher mitzutheilen. 
KC. 11. 
Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind nicht öffentlich und werden in 
der Regel mit Gebet eröffnet und geschlossen. 
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über alle die Seel- 
sorge und die Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst 
vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
K. 12. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechthaltung 
der Ordnung verantwortlich. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mitglieder an der Abstimmung Theil genommen hat. Die Beschlüsse werden 
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden HWeaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, welche 
an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich betheiligt sind, haben sich der 
Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kirchen- 
vorstandes bei der Verhandlung anwesend sein. 
Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das 
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden, sowie mindestens 
einem Kirchenvorsteher unterschrieben wird. 
Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch Aus- 
züge aus dem Protokollbuch bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt 
werden. Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden. 
3. Wirkungskreis des Kirchenvorstandes. 
K. 13. 
Der Kirchenvorstand hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren 
Angelegenheiten zu vertreten. Die Kirchenvorsteher haben den Pfarrer in seiner 
pfarramtlichen Thätigkeit zu unterstützen. 
S. 14.
	        
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