Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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5S. 18. 
4) Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen-- und 
Krankenpflege ob. Er kann sich hierbei Helfer aus der Gemeinde, 
insonderheit aus der Gemeindevertretung, beiordnen und sucht sich mit 
den bürgerlichen Armenbehörden und Institutsverwaltungen, sowie mit 
etwa bestehenden freien Vereinen in Einvernehmen zu setzen. 
G. 19. 
5) Der Kirchenvorstand führt das Verzeichniß der Gemeindeglieder (Ma- 
trikel), bewirkt die Aufstellung der erforderlichen Kirchensteuerhebelisten, 
stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder auf, bereitet die 
Wahlen der Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter vor, leitet diese 
Wahlen, beruft die Gemeindevertretung und führt die Beschlüsse der- 
selben aus. 
G. 20. 
6) Der Kirchenvorstand beschließt über die beantragte Aufnahme solcher 
Personen in die Gemeinde, welche sich an dem Orte der Gemeinde 
aufhalten, aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörig- 
keit nicht erworben haben. 
G. 21. 
7) Der Kirchenvorstand hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes 
Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden einstweiligen Anord- 
nungen in Ausführung zu bringen, auch das den Kirchengemeinden 
beigelegte Wahlrecht nach den §9. 48. ff. auszuüben. 
G. 22. 
8) Dem Kirchenvorstande kommt, soweit wohlerworbene Rechte Dritter 
nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er 
beaufsichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung beie 
kündbaren Anstellungen aus. Wegen Entlassung im Disziplinarwege, 
sowie wegen Verleibung und Entziehung der mit Schulstellen ver- 
bundenen niederen Kirchenbedienungen bewendet es bei den bestehenden 
Vorschriften. ½s 
9) Der Kirchenvorstand soll in der Gemeinde die Erweckung einer leben- 
digen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen 
sein lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen 
einzelner Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. 
Er hat über alle zur Veröffentlichung sich eignenden wichtigen Vor- 
gänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mittheilung zu machen. 
g. 24 
10) Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be- 
ziehung, in streitigen, wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwalte
	        
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