Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 187 — 
das Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokal- 
stistungen, welche nicht stiftungsmäßig eigene Organe haben, sowie des 
Firrremmögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber nicht entgegen 
eht. 
g. 26. 
11) Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den 
Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Ge- 
meinde sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, 
insbesondere bei Parochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durch 
Einbringung von Anträgen wahrzunehmen. 
g. 26. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Kirchenvorstandes bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters und zweier Kirchenvorsteher, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. 
Hierdurch wird Dritten zegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Kirchenvor- 
standsbeschlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erforder- 
nisse desselben, insbesondere auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, 
wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf. 
§. 27. 
Für die Verwaltung der Kirchenkasse und der damit verbundenen Pfarr- 
und sonstigen Lokalfonds hat der Kirchenvorstand unter Zustimmung der Gemeinde- 
vertretung einen Kirchenrechner zu bestellen, welchem hierfür eine angemessene 
Vergütung aus der Kirchenkasse zu bewilligen ist. Ein Mitglied des Kirchen- 
vorstandes kann dazu nicht ernannt werden. 
G. 28. 
Der Kirchenrechner hat folgende Obliegenheiten: 
a) er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben 
aus derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher An- 
weisung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes; 
b) er legt dem Kirchenvorstande jährlich Rechnung und hat sich den von 
diesem angeordneten jährlich mindestens einmal vorzunehmenden Kassen- 
revisionen zu unterwerfen. 
Im Uebrigen sind für die Geschäftsführung des Kirchenrechners bis auf 
Weiteres die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran 
von den Kirchenvorständen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. Insbeson- 
dere bewendet es auch bei den bisherigen Bestimmungen über die Kautions- 
leistung des Kirchenrechners. | 9 
An den geseclichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden 
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Ueber- 
gang der letzteren auf den Kirchenvorstand nichts geändert. 
(Xr. 8513.) III. Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.