Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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III. Gemeindevertretung. 
1. Umfang der Gemeindevertretung. 
g. 30. 
In jeder Kirchengemeinde, welche 300 oder mehr Seelen zählt, ist außer 
dem Kirchenvorstande eine größere Vertretung zu bilden. 
In Gemeinden unter 300 Seelen werden die Rechte der Gemeindevertre- 
tung von allen stimmfähigen Gemeindeangehörigen ausgeübt. 
In Gemeinden von 300 bis einschließlich 500 Seelen werden 16 Ver- 
treter, von 500 bis einschließlich 1000 Seelen werden 20 Vertreter, von 1000 
bis einschließlich 2000 Seelen 24 Vertreter, von 2000 bis einschließlich 
5000 Seelen 40 Vertreter, in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 60 Ver- 
treter gewählt. 
ind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt ver- 
bunden und beträgt die Gesammtseelenzahl 300 und darüber, so ist für die im 
& 4. Absatz 2. vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde ohne Rücksicht auf deren 
Zahl eine Gemeindevertretung zu bilden. 
Die Zahl der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 300 Seelen soll in 
diesen Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenvorsteher, jedoch nicht über 16 
etragen. 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer Ge- 
miie dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Kirchenvorstandes fest- 
gestellt. 
2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung. 
g. 31. 
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit 
dem Kirchenvorstande über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten 
Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zugleich VBocsczeser 
der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. Er beruft die Gemeinde- 
vertretung mit Angabe der Tagesordnung. 
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem 
Kirchenvorstande vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch durch Verkündigung 
bei dem öffentlichen Gotzesdienste am vorhergehenden Sonntage erfolgen. 
g. 32. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit des aus 
den Mitgliedern des Kirchenvorstandes und der größeren Gemeindevertretung 
bestehenden Kollegiums erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmen- 
mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die erste ord- 
nungsmäßige Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht 
erschienen, so ist eine zweite Versammlung u veranstalten, in welcher die Er- 
schienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind. Mitglieder, 
welche am Gegenstande der Berathung persönlich betheiligt sind, haben sich der
	        
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