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Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kol-
legiums bei der Verhandlung 4 egen sein. Ueber die Verhandlungen des Kol-
legiums wird ein in das Protokollbuch einzutragendes Protokoll geführt, welches
vorzulesen und von dem Vorsitzenden, dem erwählten Protokollführer, sowie
zwei weiteren von der Versammlung zu bestimmenden Theilnehmern derselben
zu unterschreiben ist.
Dem Kollegium it estattet, erforderlichenfalls einen ständigen Protokoll-
führer Hegen entsprechende Vergüteng aus der Kirchenkasse zu ernennen.
as Kollegium kann die Oeffentlichkeit der Sitzung beschließen.
3. Wirkungskreis der Gemeindevertretung.
K. 33.
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindevertretung muß eintreten:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf
länger als zwölf Jahre;
2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Eiefung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur zinslichen Wiederhelegung erfolgk,
3) bei allen Anleihen, welche zur Bestreitung kirchlicher Ausgaben ge-
macht werden;
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung
fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender
Kapitalien, deren Tusen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei
Abschließung von Vergleichen;
bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkeiten, sofern
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die
uständigen Behörden entschieden ist. Für erheblich gelten Repara-
ren, deren Gesammt-Kostenanschlag für das Jahr 200 Mark über-
seig. Im Falle des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung die
ollmacht des Kirchenvorstandes zur Vornahme höher veranschlagter
Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark und nicht
über die Dauer von drei Jahren hinaus, erweitern;
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages
der 4 erhebenden Kirchensteuer, welche überall nach Maßgabe der
direkten Staatssteuern zu erheben ist;
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen;
bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen
für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden oder vorüber-
ehenden Verbesserung des Einkonenens bestehender Stellen; bei dauern-
er Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftender Leistungen; bei
Verwandlung veränderlicher Einnahmen der kirchlichen Beamten in
Johrgang 1877. (Nr. 8513. 31 feste
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