Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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feste Hebungen oder bei Umwandlung von Naturaleinkünften in Geld- 
rente), letzteres, soweit nicht die Umwandlung in dem durch die Staats- 
gesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; 
bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchen- 
kasse, sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung; 
der Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung vor der Ent- 
lastung während einer Woche zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich 
auszulegen; · 
bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden 
oder zur Unterstühung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der 
Betrag der Einzelbewilligung zwanzig Mark übersteigt; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten; 
12) bei Ausübung der den Kirchengemeinden zustehenden Pfarrwahlrechte; 
13) bei Bestellung des Kirchenrechners. 
KC. 34. 
Der Kirchenvorstand ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde- 
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. 
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes nicht eher 
vollzogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist. 
Jedes Mitzlied der Gemeindevertrekung ist befugt, in deren Sitzungen 
nach Erledigung der Tagesordnung Anftagen an den Kirchenvorstand zu richten 
und selbstständige Anträge in Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Der Vorsitzende 
hat die Verdar lungen über solche Anträge so lange zu vertagen, bis über die 
Zulässigkeit derselben von dem Kirchenvorstande befunden worden ist. Wird von 
diesem die Zulassung der Verhandlung in gemeinschaftlicher Sitzung nicht zu- 
gestanden, so steht auf desfallsig erhobene Berufung die Entscheidung dem Kreis- 
synodalvorstande zu. 
Die Bestimmungen in diesem und in den §#. 31—33. gelten auch für 
Kirchengemeinden unter 300 Seelen. 
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IV. Bildung der Gemeindeorgane. 
C. 35. 
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung werden 
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Wahlberechtigt sind alle männlichen selbstständigen über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen. 
Selbstständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder 
ein öfentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen. 
Als selbstständig sind nicht anzunehmen Diejenigen) welche unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft stehen. A 
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