Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen, 
1) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, 
2) welche wurgen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, 
das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, 
in Untersuchung sich befinden, 
3) welche im Konkurse sich befinden, 
4) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück- 
stande sind, 
welche durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht ge- 
fühntes Aergerniß gegeben haben, 
welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift 
eines Kicchengesetes des Wahlrechts verlustig erklärt worden sind. 
F. 36. 
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, in den 
Kirchenvorstand diejenigen Wahlberechtigten, welche das dreißigst Lebensjahr 
vollendet haben. Die Wähler haben bei der Wahl der Gemeindevertreter und 
ganz besonder bei derjenigen der Kirchenvorsteher ihr Augenmerk auf Männer 
von gutem Rufe, bewährtem christlichen Sinne, krchlicher Einsicht und Er- 
fahrung zu richten. n 
.37. 
Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an und 
legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten in einem Jedermann zu- 
gänglichen Orte zwei Wochen lang aus. 
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Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste bekannt zu machen, 
mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die 
Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Kirchen- 
vorstandes kann die Bekanntmachung auch noch auf anderem, den örtlichen Ver- 
hältnissen entsprechenden Wege erfolgen. 
Die eingehenden Einsprüche hat der irchenvorstand zu prüfen und die 
Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von 
der Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die Berufung an den Vorstand 
der Kreissynode z. 
Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl nicht aufgehalten. 
ZLwischen dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage der Wahl müssen min- 
destens zwei Wochen in der Mitte liegen. 
KG. 38. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit 
und des Ortes der Wahl, sowie der Zahl der zu wählenden Persiuen in zwei 
aufeinander folgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den örtlichen 
Verhältnissen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem Kirchen- 
vorstande überlassen. 
Gr. 8518) 31“ . 39.
	        
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