Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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KC. 3. 
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet, welchem 
die übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes und erforderlichenfalls einige von 
diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahlvorstand zur Seite stehen. Wo 
die örtlichen Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, kann auf Beschluß des 
Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode eine 
Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Abtheilungen der Gemeinde 
oder die einzelnen Ortschaften erfolgen. Nur die persönlich eusch enenen Wähler 
sind stimmberechtigt. Die Mstimmung erfolgt mittels gedruckter oder geschrie- 
bener Stimmzettel. Vom Kirchenvorstande kann mündliche Abstimmung zu 
Protokoll angeordnet werden, wenn kein Wähler Widerspruch erhebt. 
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die meisten von den abgegebenen 
Wahlstimmen gefallen sind. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf- 
genommen. Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden und zwei 
Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnet. 
KC. 40. 
Unmittelbar nach der Wahl hat der Kirchenvorstand zu prüfen, ob das 
Wahlverfahren in formell gültiger Weise stattgefunden hat. Ergiebt diese Prü- 
fung Anstände, welche die Gültigkeit des gesammten Wahlverfahrens oder einzelner 
Theile desselben in Frage stellen, so hat der Kirchenvorstand das zur Erledigung 
Erforderliche, nöthigenfalls eine Neuwahl anzuordnen. Ist das ahlverfahren 
in formeller Hinsicht ohne Mängel oder sind die vorgefundenen Anstände beseitigt, 
so werden die Namen der gewählten Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter an 
zwei auf einander folgenden Sonntagen der Gemeinde verkündigt. 
Einsprüche gegen die Wahl können bis zu der zweiten Verkündung von 
jedem wahlbercchtigten Gemeindegliede erhoben werden. Ueber dieselben entscheidet 
der Kirchenvorstand und, auf eingelegte Berufung, für welche von Zustellun 
der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstan 
der Kreissynode. # 
Die Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge- 
meindevertreters nur ablehnen oder niederlegen: 
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder 
2) schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder 
3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, 3 B. Kränk. 
lichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit dem 
Amte unvereinbar sind. 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe 
entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von 
Zustellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der 
Vorstand der Kreissynode endgültig. 
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder Fortführung des Amtes 
verweigert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für kirchliche Aemter 
auf
	        
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