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KC. 3.
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet, welchem
die übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes und erforderlichenfalls einige von
diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahlvorstand zur Seite stehen. Wo
die örtlichen Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, kann auf Beschluß des
Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode eine
Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Abtheilungen der Gemeinde
oder die einzelnen Ortschaften erfolgen. Nur die persönlich eusch enenen Wähler
sind stimmberechtigt. Die Mstimmung erfolgt mittels gedruckter oder geschrie-
bener Stimmzettel. Vom Kirchenvorstande kann mündliche Abstimmung zu
Protokoll angeordnet werden, wenn kein Wähler Widerspruch erhebt.
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die meisten von den abgegebenen
Wahlstimmen gefallen sind. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf-
genommen. Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden und zwei
Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnet.
KC. 40.
Unmittelbar nach der Wahl hat der Kirchenvorstand zu prüfen, ob das
Wahlverfahren in formell gültiger Weise stattgefunden hat. Ergiebt diese Prü-
fung Anstände, welche die Gültigkeit des gesammten Wahlverfahrens oder einzelner
Theile desselben in Frage stellen, so hat der Kirchenvorstand das zur Erledigung
Erforderliche, nöthigenfalls eine Neuwahl anzuordnen. Ist das ahlverfahren
in formeller Hinsicht ohne Mängel oder sind die vorgefundenen Anstände beseitigt,
so werden die Namen der gewählten Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter an
zwei auf einander folgenden Sonntagen der Gemeinde verkündigt.
Einsprüche gegen die Wahl können bis zu der zweiten Verkündung von
jedem wahlbercchtigten Gemeindegliede erhoben werden. Ueber dieselben entscheidet
der Kirchenvorstand und, auf eingelegte Berufung, für welche von Zustellun
der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstan
der Kreissynode. #
Die Gewählten können das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Ge-
meindevertreters nur ablehnen oder niederlegen:
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder
2) schon sechs Jahre das Amt bekleidet haben, oder
3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, 3 B. Kränk.
lichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit dem
Amte unvereinbar sind.
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe
entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von
Zustellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der
Vorstand der Kreissynode endgültig.
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder Fortführung des Amtes
verweigert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für kirchliche Aemter
auf