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Bezirkssynode dahin, daß die statutarische Bestimmung wesentlichen Vorschriten
der Kirchengemeindeordnung nicht zuwider sei, sowie der schließlichen Bestäti-
gung des Konsistoriums.
S. 47.
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, sowohl der Staats-
behörden, als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anhuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen
zu ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwangsmittel anzu-
wenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung.
VI. Besetzung der Pfarrämter.
. 48.
Die Besetzung derjenigen fundirten Pfarrstellen, welche bisher der freien
kirchenregimentlichen Verleihun nnterlegen haben, hat fortan in einem Falle
durch Wahl der Kirchengemeinde unter Bestätigung der Kirchenbehörde, im an-
deren Falle durch Berufung der Kirchenbehörde zu geschehen.
Die Wahl erfolgt durch die vereinigten Gemeindeorgane (F. 31.).
KG. 49.
Die Pfarrwahlen finden unter Leitung des Dekans oder eines von dem
Konsistorium besonders ernannten Kommissarius statt. Die Einladung der Mit-
lieder des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung muß mindestens zwei
ochen vor dem Wahlakte schriftlich geschehen.
Die Wahl erfolgt mittels schriftlicher Stimmzettel durch absolute Stimmen-
mehrheit. Wird bei der ensten Wahl absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist
das Verfahren durch engere Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
as Loos.
Kommt keine Wahl zu Stande, so belcht das Kirchenregiment die Pfarrei
auf ein Jahr mit einem Vikarius. Tritt derselbe Fall nach Ablauf dieses Jahres
wieder ein, so wird die Stelle vom Kirchenregimente definitiv besetzt.
G. 50.
Das Wahlrecht der Gemeinde tritt in Wirksamkeit für die vom 1. Ja-
nuar 1878. ab eintretenden Stellenerledigungen.
Fällt die erste von diesem Tage ab durch Tod eintretende Stellenerledigung
auf einen ungraden Monat, so wählt die Gemeinde, wenn auf einen graden
Monat, so beruft die Krchenbehörde ohne Gemeindewahl.
Erfolgt die erste Erledigung vom 1. Januar 1878. ab auf andere Weise
als durch den Tod des Salleminkabers, so wählt die Gemeinde.
Wird von dem 1. Januar 1878. ab eine neue Stelle besetzt, so beruft die
Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl.
Jede Besetzung gilt erst mit Einführung des Geistlichen in das Amt als
vollendet.
. 51.