Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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G. 51. 
Wählbar find alle für die Verwaltung des geistlichen Amtes in der evan- 
Blichen Kirche befähigte Personen, welche mindestens drei Jahre nach erlangter 
rdination eine Pfarrstelle selbstständig verwaltet haben, jedoch mit der Be- 
schränkung, daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer der Nutzung der 
Dernstwohung 3600 Mark übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienst- 
jahren gewählt werden dürfen. 
Das Dienstalter ist vom Zeitpunkt der Ordination ab zu berechnen; jedoch 
ist diejenige Zeit, während welcher ein Geistlicher im öffentlichen Schulamt fest 
angestellt gewesen ist, auf das kirchliche Dienstalter mit in Anrechnung zu 
bringen. 
. 52. 
Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden 
sonntäglichen uiedere bekannt zu machen. 
mnnerhalb zwei Wochen nach der ersten Bekmntmachung kann jedes Ge- 
meindeglied gegen die Gesetzlichkeit der Wabl bei dem Dekan Einspruch erheben. 
inspruch gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten ist innerhalb 
Kleicher ri lalse, wenn derselbe von wenigstens zehn Gemeindegliedern schrift- 
ich bei dem Dekan eingebracht wird. 
g. 53. 
Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind die gesammten Wahlverhandlungen 
mit dem Gutachten des Kreissynodalvorstandes über etwa erfolgte Einsprüche 
dem Konsistorium zur Bestätigung der Wahl einzusenden. Die Bestätigung der 
Wahl darf nur versagt werden: 
1) wegen Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens, 
2) wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten, 
3) wegen geistiger und körperlicher Unfähigkeit des Gewählten, däs Amt 
zu verwalten. 
G. 54. 
Die Kosten des Wahlverfahrens und des Umzuges des Geistlichen fallen 
der Gemeinde zur Last. 
G. 55. 
In Betreff der Besetzung derjenigen Pfarrstellen, welche nicht der freien 
kirchenregimentlichen Besetzung unterlegen haben, bleiben die bestehenden Vor- 
schriften in Geltung. 
Zweiter Abschnitt. 
Kreissynoden. 
S. 56. 
Für je einen oder mehrere Dekanatsbezirke werden Kreissynoden gebildet. 
Bis #ar endgültigen Bildung der Synodalkreise, welche nach Anhörung der 
Bezirkssynode durch den Minister der geistlichen zgelezenheeten erfolgt, sollen. 
die in der Anlage aufgeführten dreizehn Synodalkreise bestehen. · 
(Nr. 8513.) Eine
	        
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