Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Eine Abänderung der hiernach gebildeten Synodalkreise kunn nur mit 
Einwilligung der betheiligten Kreissynoden oder in dem Fall des Widerspruches 
unter Zustimmung der Bezirkssynode von dem Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten verfügt werden. 
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Die Kreissynode besteht: 
1) aus sämmtlichen ein Pfarramt innerhalb des Kreissynodalverbandes 
definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen; 
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. 
Von letzteren wird die eine Hälfte aus den beraeit en und früheren Kirchen- 
vorstehern und Gemeindevertretern dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde soviel 
Mitglieder entsendet, als sie stimmberechtigte Geiulche in der Synode hat. Die 
andere Hälfte wird von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden aus den an- 
gesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Kreissynodalverbandes 
gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach noch ein oder mehrere Mit- 
glieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden unter Berück- 
Schtigun der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse der Ge- 
meinden und des Kreises dur Veschluß der Kreissynode, welcher der Geneh- 
migung des Konsistoriums bedarf, bestimmt. Die Wahlen erfolgen auf drei 
Jahre und werden von den vereinigten Gemeindeorganen jeder Gemeinde, bei 
verbundenen Gemeinden der Gesammtparochie vollzogen. 
Dekane ohne Pfarramt, Militärgeistliche, Anstaltsgeistliche und Hülfs- 
geistiche innerhalb des Kreissynodalverbandes können der Synode mit berathender 
timme beiwohnen. 
Der Generalsuperintendent, sowie ein vom Konsistorium etwa abgeordnetes 
Mitglied desselben, desgleichen die Mitglieder des Vorstandes der Bezirkssynode 
haben das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreissynode beizuwohnen, 
dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
KG. 58. 
Den Vorsitz in der Kreissynode führt der Dekan, sofern er ein Pfarramt 
verwaltet. Besteht ein Synodalkreis aus mehreren Dekanaten, so ist unter 
gleicher Voraussetzung der dem Lebensalter nach älteste Dekan Vorsitzender, der 
andere Dekan sein Stellvertreter. Ist kein Dekan mit voller Stimmberechtigung 
Mitglied der Kreissynode (§. 57.)) so wird der Vorsitzende von ihr aus der Zahl. 
der #iimnderechligten Parrer gewählt. 
KG. 59. 
Die Berufung der Kreissynode erfolgt durch den Vorsitzenden unter An- 
gabe der Ta esordnung. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versamm- 
lungen und sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhandlungen, 
bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrecht- 
haltung der Ordnung verantwortlich. K 60
	        
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