Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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migung des Konsistoriums, sowie die Vertheilung der zur Kreis- 
synodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden; 
9) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden, sowie die Er- 
richtung solcher Ordnungen in dem den Kreissynoden angewiesenen 
Geschäftsgebiete unter Vorbehalt der Prüfung der Bezirkssynode und 
der sclietztchen Bestätigung des Konsistoriums; 
10) die Mitwirkung bei Abänderung von Kirchenkreisen; 
11) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder; 
12) die Wahl der Beisitzer des Kreissynodalvorstandes und der Abgeord- 
neten zur Bezirkssynode. 
KG. 63. 
Jeder Kreisshnede ist ein Kreissynodalvorstand voxgesetzt. Derselbe Fiett 
aus dem Vorsitzenden der Kreissynode, welcher auch im Vorstande den Vo 
führt, und aus vier von der Kreissynode aus ihrer Mitte auf drei Jahre 
gewählten Beisitzern, von denen mindestens Einer ein Geistlicher sein muß. 
Der Synodalvorstand hat: 
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen; 
2) für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigenfalls 
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen; X 
3) die Synodalbeschlüsse an die Bezirkssynode oder das Konsistorium zu 
befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung 
übertragen wird, in Vollzug zu setzen; 
4) sur Versammlung der Kreissynode die erforderlichen Einleitungen zu 
reffen, insbesondere die Vorlage für dieselbe vorzubereiten; 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten; 
6) die etwaige Verbeilung der Gemeindevertreter auf die einzelnen Ab- 
theilungen der Gemeinde zu genehmigen (F. 39.); 
7) in eiligen Fällen der nach §. 62. Nr. 4. und 6. der Synode über- 
tragenen Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen; 
8) Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen und Kirchen- 
dienern zu vermitteln; 
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenvorsteher- und 
Gemeindevertreter-Wahlen, sowie über Einsprüche gegen die versagte 
Aufnahme in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchenvorstehern 
und Gemeindevertretern und a über die Zulässigkeit einer Amts- 
ablehnung oder Niederlegung von Kirchenvorstehern und Gemeinde- 
vertretern (H. 41.) zu entscheiden; 
10) bei zweimal vergeblich abgehaltener Wahl die Mitglieder des Kirchen- 
vorsandes auf die anstehende Wahlperiode zu ernennen; ba 
11) dar-
	        
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