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migung des Konsistoriums, sowie die Vertheilung der zur Kreis-
synodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden;
9) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden, sowie die Er-
richtung solcher Ordnungen in dem den Kreissynoden angewiesenen
Geschäftsgebiete unter Vorbehalt der Prüfung der Bezirkssynode und
der sclietztchen Bestätigung des Konsistoriums;
10) die Mitwirkung bei Abänderung von Kirchenkreisen;
11) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder;
12) die Wahl der Beisitzer des Kreissynodalvorstandes und der Abgeord-
neten zur Bezirkssynode.
KG. 63.
Jeder Kreisshnede ist ein Kreissynodalvorstand voxgesetzt. Derselbe Fiett
aus dem Vorsitzenden der Kreissynode, welcher auch im Vorstande den Vo
führt, und aus vier von der Kreissynode aus ihrer Mitte auf drei Jahre
gewählten Beisitzern, von denen mindestens Einer ein Geistlicher sein muß.
Der Synodalvorstand hat:
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen;
2) für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigenfalls
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen; X
3) die Synodalbeschlüsse an die Bezirkssynode oder das Konsistorium zu
befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung
übertragen wird, in Vollzug zu setzen;
4) sur Versammlung der Kreissynode die erforderlichen Einleitungen zu
reffen, insbesondere die Vorlage für dieselbe vorzubereiten;
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten;
6) die etwaige Verbeilung der Gemeindevertreter auf die einzelnen Ab-
theilungen der Gemeinde zu genehmigen (F. 39.);
7) in eiligen Fällen der nach §. 62. Nr. 4. und 6. der Synode über-
tragenen Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen;
8) Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen und Kirchen-
dienern zu vermitteln;
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenvorsteher- und
Gemeindevertreter-Wahlen, sowie über Einsprüche gegen die versagte
Aufnahme in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchenvorstehern
und Gemeindevertretern und a über die Zulässigkeit einer Amts-
ablehnung oder Niederlegung von Kirchenvorstehern und Gemeinde-
vertretern (H. 41.) zu entscheiden;
10) bei zweimal vergeblich abgehaltener Wahl die Mitglieder des Kirchen-
vorsandes auf die anstehende Wahlperiode zu ernennen; ba
11) dar-