Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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13) die Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung dergestalt, daß krrch- 
liche Gesetze für den Bezirk ohne Zustimmung der Bezirkssynode nicht 
erlassen, aufgehoben, abgeändert oder authentisch interpretirt, neue 
Religionslebrbücher, Gesangbücher oder Agenden ohne die Zusti · 
der in §. 71. genannten betreffenden Abtheilungen nicht enzesüchs 
werden können. 
Soll 8. 1. Atsaß 1. des Nassauischen Edikts vom 11. August 1817., welcher 
die Vereinigung der beiden protestantischen Landeskirchen zu einer eint en aus- 
spricht, oder die Bestimmung des §. 12. Absatz 1. des Nassauischen Edikts vom 
8. April 1818., daß den Geistlichen die freie Befugniß gewährt ist, nach dem 
Evangelium zu lehren, kirchengesetzlich aufgehoben, abgeändert oder authentisch 
interpretirt werden, so nehmen an der Abstimmung nur die von den Kreis- 
spnoden in dem ehemaligen Herzogthum Nassau gewählten und die in §. 65. 
Nr. 1. und 3. genannten Mitglieder der Bezirkssynode Theil; Anträge, welche 
aach. eine Mehcheint von 2 der sämmtlichen Stimmen erhalten, gelten als ab- 
gelehnt. 
Gegen die obligatorische Einführung der oben genannten kirchlichen Bücher 
steht jeder einzelnen Gemeinde ein Widerspruchsrecht zu. 
KS. 73. 
Die Synode wählt einen Vorstand, welcher aus einem Vorsitzenden, einem 
eistlichen und einem weltlichen Beisizer besteht. Für die beiden letzteren werden 
Etellvertreler ewählt. Die Thätigkeit des jeweiligen Vorstandes endigt mit 
der erledigten Vorstandswahl der nächsten ordentlichen Synode. 
Die Wahl des Vorsitzenden unterliegt der Bestätigung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten. 
Der Vorsitzende eröffnet die Synode, leitet die Verhandlungen und hand- 
habt die äußere Ordnung. Bei vorübergehender Behinderung kann er sich durch 
einen Beisitzer vertreten lassen. Im Falle seiner bleibenden Verhinderung oder 
seines definitiven Ausscheidens wählen bei nicht versammelter Synode die Bei- 
sitzer mit den beiden Ausschußmitgliedern des Bezirks-Synodalvorstandes unter 
sich einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist zugleich Vorsitzender des Synodal- 
ausschusses. Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu un- 
terstätzen. 
G. 74. 
Dem Vorstande liegt ob: 
1) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie deren 
Einreichung an das Konsistorium; 
2) die Ausführung der Synodalbeschlüsse; 
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere die Vorprüfung der Legitimationen. 
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit von den Einrichtungen und dem 
Zustande des theologischen Seminars in Herborn Einsicht zu nehmen. 75r 
K. 75.
	        
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