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Fünfter Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.
KC. 80.
Die in Gemäßheit der kirchlichen Gemeindeordnung vom 27. August 1869.
gebildeten Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen bleiben zunächst in Wirk-
samkeit und ⅝9 die in Beziehung auf die Bildung der Gemei eorgane in
den 9#9. 4—45. getroffenen Bestimmungen erst bei den nächsten Ergänzungs-
wahlen in Anwendung, welche gleichzeitig für Gemeindevertretung und Kirchen-
vorstand Ende des Jahres 1877. vorzunehmen sind. Im Uebrigen treten auch
die Bestimmungen jener Paragraphen sofort in Kraft.
KG. 81.
Mit der Bildung der neuen Kreissynoden ist ungesäumt zu verfahren.
Dabei üben die Vorstände der bisherigen Kreissynoden diejenigen Befugnisse, zu
welchen die neue Ordnung die Kreissnodalvorstärdde beruft. Diejenigen Ge-
meinden, welche nach §. 57. einen oder mehrere Abgeordnete zur Kreissynode zu
wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden das erste Mal nach An-
hörung der bisherigen Kreissynodalvorstände durch das Konsistorium bestimmt.
G. 82.
Bis zu dem Zusammentritt der ersten Bezirkssynode werden die auf ihre
Vorbereitung und Eröffnun bezüglichen Befugnisse, soweit sie der Bezirkssynode,
#rn Vorstande oder Vorsitzenden obliegen, von dem Konsistorium oder dessen
orsitzenden geübt.
. 83. »
Die Amtsthätigkeit der nach der Kreissynodalordnung vom 9. August 1871.
gebildeten Kreissynoden und Kreissynodalvorstände erlischt mit dem Tage, an
welchem die nach der gegenwärtigen Ordnung zu bildenden Kreissynoden in
Wirksamkeit treten. Ks4
Die erste ordentliche Bezirkssynode wird durch den Königlichen Kommissarius
eröffnet. K
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Anordnungen werden
von dem Konsistorium zu Wiesbaden unter Genehmigung des Ministers der
geistlichen Angelegenheiten erlassen.
Jahrgang 1877. Mr. 8618) 33 Ver-