Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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K. 3. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 11. August 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. 
Hofmann. 
Zuischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober- 
Finanzrath Rötger, den Geheimen Ober-Regierungsrath Brefeld und den Ge- 
heimen Regierungsrath Frölich als Kommüsarien des Finanzministers und des 
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einerseits, und der 
Berlin- Dresdener Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Aufsichtsrath und 
Direktion andererseits, ist unter dem Vorbehalt der Genehmigung der General- 
Versammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft und der landesherrlichen Geneh- 
migung nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 
F. 1. 
Die Berlin- Dresdener Eisenbahngesellschaft überträgt dem Staate vier 
Wochen nach Perfektion dieses Vertrages auf ewige Zeiten die Verwaltung und 
den Betrieb des der Gesellschaft konzesssonteten Bahn--Unternehmens. 
Behufs Vorbereitung der Uebernahme des Betriebes ist der Handels- 
minister berechtigt, gleich nach Perfektion des Vertrages einen oder mehrere 
Beamte zur Berlin-Dresdener Bahn zu kommittiren. 
Die betreffenden Beamten sind berechtigt, von sämmtlichen Akten und 
Büchern der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und den Sitzungen der Direktion 
beizuwohnen. 
Die Schuldenregulirung der Gesellschaft (. 6. des Vertragelh erfolgt unter 
ihrer Zuziehung. Die durch die Kommittirungen entstehenden Kosten fallen der 
Gesellschaft zur Last. 
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Die Verwaltung und der Betrieb der Bahn geschieht lediglich für Rech- 
nung und Gefahr der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft. Di 
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