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Die von dem Staate mit der Verwaltung betraute Königliche Behörde
vertrit die Gesellschaft nach Innen und Außen und bildet den Vorstand der-
selbben mit allen Befugnissen, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesell-
Fa waehen, und ohne andere Beschränkungen, als in diesem Vertrage fest.
gesetzt sind.
Die Verwaltung geschieht nach Maßgabe der der Gesellschaft ertheilten
Konzessionen und der von dem Handelsminister desfalls ergehenden Vorschriften.
Die mit der Verwaltung betraute Königliche Behörde hat die bis zur
Ueernahme der Verwaltung von der Gesellschaft durch deren vorherige Ver-
waltungsorgane statutgemäß eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere auch
die mit Beamten der Verwaltung abgeschlossenen Verträge zu beachten und die
der Gesellschaft hieraus erwachsenden Geldverbindlichkeiten aus dem Gesellschafts-
sonds zu berichtigen.
Soweit diese Verpflichtungen zu ihrer Perfektion der staatlichen Genehmi-
zung bedurften, wird durch Vorsthende — sowie im Falle der käuflichen
ebernahme der Bahn durch die Bestimmungen des §. 10. dieses Vertrages —
keinerlei Verpflichtung der Staatsregierung zur Ertheilung dieser Genehmigung
übemommen. Der Vorsitzende, sowie die Mitglieder der Direktion der Gesell-
schaft scheiden mit dem Zeitpunkte der Uebernahme des Betriebes durch den
Staat aus ihren bisherigen Stellungen aus, und übernimmt die Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft deren Abfindung, soweit dieselben besoldet sind.
KC. 3.
Wird mit der Verwaltung des Berlin-Dresdener Bahnunternehmens eine
bestehende Königliche Eisenbahndirektion betraut, so wird die letztere über ersteres
wor getrennte Rechnunt führen, es sollen aber dann die Kosten der allgemeinen
erwaltung auf die Berlin-Dresdener Eisenbahn und die der betreffenden
Direktion sonst unterstellten Bahnen nach deren Kilometerzahl vertheilt werden.
Der Handelsminister ist berechtigt, den Beginn des Betriebsjahres (Geschäfts-
jahres) der Bahn auf einen anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalender-
sahres, zu verlegen. In diesem Falle wird der verbleibende Anfangstheil des
beireffenken Kalenderjahres dem vorhergehenden Betriebsjahre zugerechnet.
KC. 4.
Die mit der Verwaltung betraute Königliche Eisenbahndirektion hat mit
dem Aufsichtsrathe über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere
über die Beschaffung der Mittel zur etwaigen Erweiterung oder besseren Aus-
rüstung des Unternehmens, über Bemessung der dem Reserve= und Erneuerungs-
konds zu überweisenden Summen, über Feststellung und Abänderung der Tarife,
sowie über Festsetzung der Dividende in Berathung zu treten und im Falle der
Meinungsverschiedenheit die alsdann maßgebende Guscheidung des Ministers für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzuholen. ç
Dem Aussichtsrathe wird über den Betrieb des Unternehmens in der ersten
Hälfte des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden Jahres die Betriebsrech-
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