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fonds, Zinsen und Amortisationsquoten der Anleihen der Gesellschaft innerhalb
desselben Zeitraums ergeben haben, den fünffachen Betrag des — nach Abzug
des dem Staat nach F. 9. zugefallenen Reinertragsantheils verbleibenden —
Ueberschusses als Kapitalabfsindung zu zahlen. Auf diese Absindung kommen
indeß die bis zur Uebernahme der Bahn noch nicht erstatteten Schschüsse des
Staats nebst Zinsen (cfr. . 7. und 9.) zum vollen Betrage kompensando in
Anrechnung. Ferner kommt von der Abfindung derjenige Betrag in Abzug,
welcher bis zum Zeitpunkte der Uebernahme des Eigenthums der Bahn nach der
für die Ausführung der Bahnhofsbauten in Berlin und Dresden besonders zu
führenden Rechnung von dem zu diesem Zweck erforderlichen Gesammtbetrage
von 3/,423,000 Mark noch nicht zur Verwendung gelangt ist.
Die Uebertragung des Eigenthums der Bahn kann vom Staat nur zum
Begin eines Betriebsjahres, nach mindestens ein Jahr vorher erfolgter An-
kündigung, verlangt werden.
S. 11.
Der Aufsichtsrath der Gesellschaft wird in allen seiner Kompetenz unter-
liegenden und die Direktion in denjenigen Verwaltungs= und Betriebsfragen,
welche für die Bahn von finanzieller Bedeutung sind, vom heutigen Tage ab
die Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und emuche Arbeiten
einholen. Insbesondere sollen ohne Genehmigung des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten neue Beamte nicht angestellt und die Gehälter
der angestellten Beamten nicht erhöht werden.
K.. 12.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
KC. 13.
Die Kontrahenten sind an dieses Abkommen nicht gebunden, sofern über
dasselbe nicht noch in der gegenwärtigen Session die Beschlußfassung der Landes-
vertretung herbeigeführt wird.
Berlin, den 5. Februar 1877.
Rötger. Brefeld. Dr. Frölich.
Ausfsichtsrath der Berlin-Dresdener Direktion der Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft. Eisenbahngesellschaft.
von dem Knesebeck. Heise.
(Nr. 851|5.)