Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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fonds, Zinsen und Amortisationsquoten der Anleihen der Gesellschaft innerhalb 
desselben Zeitraums ergeben haben, den fünffachen Betrag des — nach Abzug 
des dem Staat nach F. 9. zugefallenen Reinertragsantheils verbleibenden — 
Ueberschusses als Kapitalabfsindung zu zahlen. Auf diese Absindung kommen 
indeß die bis zur Uebernahme der Bahn noch nicht erstatteten Schschüsse des 
Staats nebst Zinsen (cfr. . 7. und 9.) zum vollen Betrage kompensando in 
Anrechnung. Ferner kommt von der Abfindung derjenige Betrag in Abzug, 
welcher bis zum Zeitpunkte der Uebernahme des Eigenthums der Bahn nach der 
für die Ausführung der Bahnhofsbauten in Berlin und Dresden besonders zu 
führenden Rechnung von dem zu diesem Zweck erforderlichen Gesammtbetrage 
von 3/,423,000 Mark noch nicht zur Verwendung gelangt ist. 
Die Uebertragung des Eigenthums der Bahn kann vom Staat nur zum 
Begin eines Betriebsjahres, nach mindestens ein Jahr vorher erfolgter An- 
kündigung, verlangt werden. 
S. 11. 
Der Aufsichtsrath der Gesellschaft wird in allen seiner Kompetenz unter- 
liegenden und die Direktion in denjenigen Verwaltungs= und Betriebsfragen, 
welche für die Bahn von finanzieller Bedeutung sind, vom heutigen Tage ab 
die Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und emuche Arbeiten 
einholen. Insbesondere sollen ohne Genehmigung des Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten neue Beamte nicht angestellt und die Gehälter 
der angestellten Beamten nicht erhöht werden. 
K.. 12. 
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
KC. 13. 
Die Kontrahenten sind an dieses Abkommen nicht gebunden, sofern über 
dasselbe nicht noch in der gegenwärtigen Session die Beschlußfassung der Landes- 
vertretung herbeigeführt wird. 
Berlin, den 5. Februar 1877. 
Rötger. Brefeld. Dr. Frölich. 
Ausfsichtsrath der Berlin-Dresdener Direktion der Berlin-Dresdener 
Eisenbahngesellschaft. Eisenbahngesellschaft. 
von dem Knesebeck. Heise. 
  
(Nr. 851|5.)
	        
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