Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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(Xr. 8522.) Verordnung, betreffend den Zeitpunkt für den Beginn der Erhebung der neu 
veranlagten Grundsteuer im Kreise Herzogthum Lauenburg. Vom 8. Okto- 
ber 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen in Gemäßheit des F. 3 des Lauenburgischen Gesetzes vom 15. Februar 
1875, betreffend die anderweite Regelung der Hrunssteuer. (Offzielles Wochen. 
blatt für das Herzogthum Lauenburg, S. 127), auf den Antrag Unseres Staats- 
ministeriums, was aolgt. " . 
§.1. 
Die neu veranlagte Grundsteuer in dem Kreise Herzogthum Lauenburg 
ist vom 1. Januar 1879 ab in Hebung zu setzen. 
Z„ i 
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 8. Oktober 1877. 
(. §.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach. 
Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. 
Cr. 8022) Be-
	        
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