Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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10 Tonnen oder 10,000 Kilogramm sich befinden, entrichten fuͤr je 
10 Tonnen Tragfähigkeit: 
1) bei der Hebestelle zu Liebemhhhl 10 Pf., 
2) bei der Hebestelle zu Kleppee 20 ! 
Baden- Baden, den 12. Oktober 1877. 
Wilhelm. 
Für den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten: 
Camphausen. Falk. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 8524.) Allerhöchster Erlaß vom 7. November 1877, betreffend die Einführung der Kirchen- 
gemeinde- und Synodalordnung für die evangelisch lutherische Kirche der 
Provinz Schleswig-Holstein vom 4. November 1876 in den evangelisch- 
lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg. 
A# Ihren Bericht vom 6. d. M. babe 9 nach Vernehmung des Gutachtens 
der in Folge Meines Erlasses vom 19. Mai 1877 zusammengetretenen außer- 
ordentlichen Synode für die evangelisch -lutherischen Gemeinden des Kreises 
Herzogthum Lauenburg beschlossen, der als Anlage beifolgenden Verordnung, 
betreffend die Einführung der Kirchengemeinde und Synodalordnung für die 
evangelisch-lutherische KRick- der Provinz Schleswig-Holstein vom 4. November 1876 
in den evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg, 
kraft der Mir als Träger des Kirchenregiments zustehenden Befugnisse Meine 
Sanktion # ertheilen und verkünde dieselbe als tachliche Ordnung. Gottes 
Segen wolle sie gedeihen lassen zur Hebung des kirchlichen Lebens, zur Förderung 
in der Gemeinschaft der Liebe, zur Ehre Gottes und zum Heil der Seelen. 
Die dadurch herbeigeführten Aenderungen beschränken sich auf die kirchliche Ver- 
fassung. Der Bekenntnißstand der evangelisch-lutherischen Kirche des Kreises 
Herzogthum Lauenburg wird dadurch nicht berührt und eine Aenderung desselben, 
sowie eine Aufhebung der Lauenburgischen Kirchenordnung, soweit die Bestim- 
mungen derselben bisher noch in Geltung und mit dieser Verordnung nicht in 
Widerspruch stehen, damit nicht bezweckt. Mit der Ausführung der Verordnung 
ist, soweit dieselbe nicht zu ihrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der 
Landesgesetzgebung bedarf, unverzüglich vorsugehen. und beauftrage Ich Sie, unter 
Benehmung mit dem Konsistorium zu Kiel, das Weitere zu veranlassen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß su ringen. 
Berlin, den 7. November 1877. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Ver-
	        
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