Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Zander (Sandart, Lucioperca sandra) . . 
Aal (Anguilla ulgarg ..................... 35 Centimeter, 
Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied, Aspius vorax) 
echt (Esox luciuoss 
delmaräne (Pulssee= Maräne, Coregonus 
generosusss .. . ... .. .. . 
Karpfen (Cyprinus ................. 
Barbe (Barbus fluviatilis) 
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) 
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strand- 
lachs, Trump, Salmo truttoaog 
Maifisch (Alse, Clupea alosa) ....... . . . ... 
inte (Clupea sinta) .. . . .... . . . . . . . . . . . . .. 
land (Nerfling, Ius melanotuss . . .. 
Schlei (Tinca vulgaris 
Döbel (Squalius cephalusss. 
Schnepel (Schnäpel, Coregonus oxyrynchus) 
orelle (Salmo farc))) . .. . . . 
Isch (Aesche, Thymallus vulgaris) .. ... . . . .. 
Karausche (Giebel, Carassius vulgaris) 
Kleine Naräne (Coregonus albula) ...... 
Rothfeder (Scardinius erytrophtha 
Barsch (Perca fluviatilltils . .. 
Plötze (Rothauge, Leuciscus i ....... 
Krebs(gemeinerFlußk1:ebs,Astacusuviatilis)10 - 
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, 
welche das daselosk vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie 
lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er- 
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. 
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts- 
behörde (§. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen 
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße 
zeitweilig und widerruflich gestatten. 
6. 2. 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fichees und im vorstehenden §. 1 
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im §. 1 
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder 2 
eboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge- 
Achtoeren oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
S. 3. 
Zu K. 22 Lifser 2. Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen. 
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer 
jährlichen Schonzeit. 
F. 4.
	        
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