—
Zu g. 22 Ziffer 3.
— 238 —
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der
Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Pischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre,
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr-
netze u. s. w.)) ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.), darf während
der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Mai-
sischen und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 er-
wähnte dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit
fallenden Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden.
S. 8.
Während der Dauer der in den §#. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
W. 9.
Die §§. 3 Alinea 2 bis §.7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
F. 10.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (F. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schiehwass u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die Verwendung von
Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Lwecke des
Aalfangs von der Bezirksregierung in dringenden Fällen und nötbigen-
falls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fang.,
mittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
S. 11
Fischwehre, Fischzäune und sogenannte Selbstfänge für Lachs und Aal
dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden.
G. 12.