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S. 7.
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach-
folgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit
allenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung
Fischbestandes entgegenstehen.
ei dieser ausehmswalfen. Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind,
die junge Fischbrut zu zerstören. Die näheren Vorschriften hierüber sind ein-
tretenden Falls im Wege der Polizeiverordnung zu assn.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre,
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr-
netze u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während
der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich r den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallen-
den Wich von der Bezirksregierung erstreckt werden.
S. S.
Während der Dauer der in den §#. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchent-
lichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai
1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht esen ur Ge-
wässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (. 28 des Gesetzes).
G. 9.
Die I§. 3 Alinea 2 bis F.7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit
der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser
zu setzen. K#
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fiche Spreng=
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (§. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
ZJahrgong 1877. (Nr. 85260) 4 Die
Iu §. 22 Lisser 3.