Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Zu K. 22 Zisser 4. 
— 244 — 
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal- 
harken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bezirksregierung in 
dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten 
Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln. 
KC. 11. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer 
mm Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft 
werden. 
sie 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht 
neu angelegt werden. 
K. 13. 
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerech- 
net, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern, vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahme, keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art 
und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen 
Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite 
von 2)5 Centimeter haben. 
äihcdiese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang- 
geräthe. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im 
Falle des Beürfnusf- für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen. 
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, 
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben. 
KC. 14. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (I. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer 
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht 
ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich 
niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufes in seiner Breite, bei ge- 
wöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. 
Mebhrere derartige Fischereivorrichtungen dünzen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Retzes beträgt. 
K.. 15. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
Feste 
· nicht hindern oder stören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.