Zu K. 22 Zisser 4.
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Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal-
harken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bezirksregierung in
dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten
Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
KC. 11.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer
mm Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft
werden.
sie
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht
neu angelegt werden.
K. 13.
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerech-
net, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern, vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahme, keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art
und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite
von 2)5 Centimeter haben.
äihcdiese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang-
geräthe.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im
Falle des Beürfnusf- für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind,
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben.
KC. 14.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (I. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht
ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich
niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufes in seiner Breite, bei ge-
wöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken.
Mebhrere derartige Fischereivorrichtungen dünzen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Retzes beträgt.
K.. 15.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
Feste
· nicht hindern oder stören.