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3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten,
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend
in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts-
behörde (§. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße
zeitweilig und widerruflich gestatten.
S. 2.
Vorbehaltlich der im F. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen löhsamen und Fische der im 8. 1
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unerrschied, ob sie aus
geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
S. 3.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit.
S. 4.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenunter-
gang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag.
ährend der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges
in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die soge-
nannte stille Fischerei ohne ständibe. Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben
oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge während
der wochentichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder ausgesetzt
werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische
nicht zu befürchten sind.
älch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schon-
zeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5), von der Bezirksregierung
gestattet werden.
S. 5.
Die döhrliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis jum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schon-
zeit unterworfen sein.
K. 6.
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende für den Laich
der Salmoniden geeignete Gewässer:
(r. 8527) I. im
Zu §. 22 Liffer 2.