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Angeln betreiben, gestattet, die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen
Schonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszusetzen.
Die Regierung ist ermächtigt, dieselbe Ausnahme für Gewässer, welche dem
Gebiete der Binnenfischerei angehören, zuzulassen, wenn daraus nachtheilige
Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind. Auch kann
in den der Küstenfischerei unterworfenen Gewässern bei dringendem Bedürfnisse
zeitweilig der Fang bestimmter Arten von Fischen während der wöchentlichen
Schonzeit von der Regierung gestattet werden.
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Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schon-
zeit unterworfen werden (vergleiche jedoch §. 8).
S. 7.
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende für den Laich der
Salmoniden geeignete Binnenfischerei-Gewässer:
1) den See Schlief,
2) den Sylderbeck, welcher in die Auenwig fließt, Kreis Hadersleben,
3) den Lachsmühlenbach bei Warnitz,
4) die Langballigauer Au,
5) die Schwansbeck,
6) die Aschauer Au.
Die Regierung ist ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses andere, vorstehend
unter Ziffer 1 bis 6 nicht au- a0 # zr Gewässer der Winterschonzeit zu unter-
werfen.
Alle nicht geschlossenen Binnenfischerei-Gewässer, welche der Winterschonzeit
nicht unterworfen sind, unterliegen der Frühjahrsschonzeit.
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winter-
schonzett und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich,
urch örtliche, von der Staatsregierung herzuftellende Merkmale kenntlich ge-
macht werden.
KS. 8.
In dem zum Kreise Herzogthum Lauenburg gehörigen Theile des Schaal-
sees, welcher im Uebrigen der Frühsahrsschonzet unterworfen ist, darf während
der Laichzeit der Maräne vom 15. November bis zum 7. Dezember jeden
Jahres auf der Tiefe des Sees und am Schaarberge nicht gefischt werden.
Ausnahmen von diesem Verbote können von der Regierung für Zwecke
der künstlichen Fischzucht und Behufs Verpflanzung der Maräne in andere Ge-
wässer zugelassen werden.
r. 8528) 43- F. 9.