Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Ju 8. 22 Diffet 3. 
— 254 — 
KS. 9. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Die Regierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Früh- 
jahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit 
fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung 
des Fischbestandes entgegenstehen. 
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher 
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, 
die junge Fischbrut zu zerstören. 
DaP näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der 
Polizeiverordnung zu erlassen. 
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, 
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr- 
kese u. s. w.)) ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette 
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während 
der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden. 
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maißischen 
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte 
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden 
Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden. 
K. 10. 
Während der Dauer der in den I#. 4 bis 7 vorgeschriebenen wöchent- 
lichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 
30. Mai 1874 nicht beseitigten ständigen Fischereworrichtungen in nicht ge- 
schlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (S. 28 des Gesetzes). 
K. 11.9 
Die §#. 4 Alinea 2 und 3 bis F. 9 finden auf den Krebsfang keine An- 
wendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von 
Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewössern verboten. Gelangen Krebse 
während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind 
dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das 
Wasser zu setzen. 
S. 12. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) ⅛. 21 des Gesetesh 
) die
	        
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