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2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Valharken, Lyster, Speere, Stecheisen,
Stangen, Schießwaffen u. s. w. Die Verwendung von Speeren und
Eisen (nicht jedoch der Mulharken kann zum Zwecke des Aalfangs
von der Regierung in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Sch
setzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahms-
weise gestattet werden.
Der Gebrauch von Pilken und Angeln ist zulässig;
3) in sämmtlichen Gewässern der Ostküste die Anwendung von Schlett
netzen, welche mittelst Segel- oder Dampfkraft auf dem Boden der
Gewässer geschleppt werden (Zeesen u. s. w);
4) d Zusanunentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
ackeln. ·
§.13.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht
neu angelegt werden.
K. 14.
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet,
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern, vorbehaltlich der nach-
folgenden Ausnahme, keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte 2c. jeder Art und Be-
nennung) angewandt werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von
2)5 Centimeter haben.
ahchier Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe.
Die Regierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle
des Bedůrfnissis für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
Die obige Maschenweite ist nicht erforderlich für Retze, welche aus-
schließlich zum Fangen von Heringen, Sprotten, Sardellen, Stinten, Neunaugen,
Hornfischen und Krabben bestimmt sind. Fanggeräthe, welche ausschließlich für
den Fang von Aal bestimmt sind, dürfen eine Weite der Oeffnungen von
mindestens 1,5 Centimeter haben.
K.. 15.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen am
Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht
sändige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich
niemals weiter als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite — bei ge-
wöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen — erstrecken.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
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