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se u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während
der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maißischen
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallen-
den Woche von der Landdrostei erstreckt werden.
g. 9.
Während der Dauer der in den §#. 4 bis 7 vorgeschriebenen wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (S. 28 des Gesetzes).
C. 10.
Die I§. 4 Alinea 2 und 3 bis §. 8 finden auf den Krebsfang keine An-
wendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen
in allen nicht " chlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit
isct ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser
z setzen.
KG. 11.
Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) ⅛. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s w.; der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die
Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken)
kann zum Zwecke des Aalfangs von der Landdrostei in dringenden
ällen und nöthigenfalls unter Kestlezung einer bestimmten Konstruktion
ür dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) * Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
ackeln.
G. 12.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer
zm Swecte des Fischfsanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft
werden.
g. 13
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht
neu angelegt werden.
r. 8529)) 44 . 14.
Zu §. 22 Jiffer 3.