Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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3) im Gebiete des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. das Stadtamt 
und das Landjustizumt, 
4) in den übrigen Gebieten die Amtsgerichte. 
C. 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1877. in Kraft. 
S. 3. 
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. 
  
(Nr. 8476.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Dezember 1876., betreffend die Errichtung einer 
sechsten Königlichen Eisenbahnkommission für die Verwaltung der Ostbahn. 
A# Ihren Bericht vom 13. Dezember d. J. genehmige Ich in weiterem Ver- 
folg Meines Erlasses vom 30. April 1873. (Gesetz Samml. S. 224.), daß für 
ie Verwaltung der Ostbahn eine sechste Königliche Eisenbahnkommission mit dem 
Sitze in Schneidemühl nach Maßgabe der in. Meinem Erlasse vom 28. Sep- 
tember 1872. (Geseh= Samml. S. 637.) Eegebenen Bestimmungen errichtet 
werde. — Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 18. Dezember 1876. 
Wilhelm. 
Achenbach. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
  
(r. 815—9770.) Be-
	        
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