Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Zu 8. 22 Ziffer 4. 
— 272 — 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen u. s. w. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die Verwendung von 
Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des 
Aalfangs von der Bezirksregierung in dringenden Fällen und nöthigen- 
falls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fang- 
mittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) % Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Lackeln. 
K. 11. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer 
zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft 
werden. 
K. 12. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht 
neu angelegt werden. 
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Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an ge- 
rechnet, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze, Fangvorrichtungen und Ge- 
flechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen oder 
Maschen im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht min- 
destens eine Weite von 2,5 Centimeter haben. Diese Vorscheit erstreckt sich auf 
alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im 
Falle des Bebürfn'sf für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen. 
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, 
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben. 
. 14. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbebörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer 
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht 
ständige Fischereivorrichtungen oder schwimmende Netze sich niemals weiter als 
über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen 
Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. 
Mehrere derartige Ficherewornschtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. A#n
	        
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