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meter Länge, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen,
gestatten.
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten,
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie
lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er-
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aussichts-
behörde (§. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeit-
weilig und widerruflich gestatten.
SK. 2.
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im 8. 1
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge-
schlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
K. 3.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit.
K. 4.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenunter-
gang am Sonnabend bis Sonnenuntert ang am Sonntag. Während der Dauer
der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges in nicht geschlossenen
Gewässern verboten.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die
sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen,
Körben oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge
während der wöchentlichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder
ausgesetzt werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander-
fische nicht zu befürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schon-
zeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5), von der Bezirksregierung
gestattet werden.
K. 5.
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schon-
zeit unterworfen sein.
Inhrgeng 1677. (Tr. 8532) 46 S. 6.
Zu §&. 22 Hiffer 2.