Zu K. 22 Liffer 3.
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Alle Nebengewässer der vorgenannten Flüsse, sowie alle übrigen nicht ge-
schlossenen “se unterliegen der Winterschonzeit.
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschon-
zeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll durch örtliche, von der
Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
S. 7.
Für die Dauer der jähriichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach-
folgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der
Fhialrsschonzet unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit
allenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltun
des Fischbestandes entgegenstehen. Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung i
jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche
vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der
Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre,
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr-
netze u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbett
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während der
jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden
Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden. «
Z.8.
WährendderDauerderinden§§.4bi86vorgeschriebenenwöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (I. 28 des Gesetzes).
S. 9.
Die §SF. 3 Alinea 2 bis §. finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Ge-
walt des lers so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen.
s. 10.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (F. 21 des Gesetzes);
2) die