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2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal-
harken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bezirksregierung in
dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten
Konstrukton für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden.
das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
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K. 11.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer
zun Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft
werden.
KC. 12.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht
neu angelegt werden.
KC. 13.
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechne,
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern keine Fanggeräthe (Netze,
Fangvorrichtungen und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden,
deren Oeffnungen oder Maschen im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten
zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2)5 Centimeter haben.
zidese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang-
geräthe.
Die Bezirksregierung ist ermähtgt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind,
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben.
S. 14.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (F. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht
ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Negze sich
niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei ge-
wöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
Jahrgang 1877. (Nr. 8533.) 47 g. 15.
Zu 8. 22 Ziffer 4.