Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Zu g. 22 Ziffer 2. 
— 286 — 
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, 
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, siund, wenn sie lebend 
in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung 
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. 
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts- 
behörde (F. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen 
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße 
zeitweilig und widerruflich gestatten. 
S. 2. 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden 8. 1 
Liffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im 8. 1 
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil- 
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus 
geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
S. 3. 
Geschlossene Gewässer find einer Schonzeit nicht unterworfen. 
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer 
jährlichen Schonzeit. " 
4 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenunter- 
gang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag. 
Während der Dauer der wöchenttichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges 
in nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die sogenannte 
stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder 
Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge während der 
wöchentlichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder ausgesetzt werden, 
wenn daraus machlseilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu 
befürchten sind. 
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schon- 
geit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit, von der Bezirksregierung gestattet 
werden. 
g. 5 
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein 
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember 
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni. 
Ein und dasselbe Gewässer soll nur einer jährlichen Schonzeit unter- 
worfen sein. 
g. 6 
Die Frühjahrsschonzeit findet Anwendung: 
auf den Neckar. 
Alle Nebengewässer des Neckar sowie alle übrigen nicht geschlossenen 
Gewässer unterliegen der Winterschonzeit. *
	        
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