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S. 7.
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach-
folgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewüässern an drei Tagen jeder in die Schon-
Fa fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung
es Fischbestandes entgegenstehen.
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind,
die junge Fischbrut zu zerstören. .
Die näheren Vorschriften hierüber find eintretenden Falls im Wege der
Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre,
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr-
netze u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen darf während der jährlichen Schon-
zeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten und Mai-
sischen kann während der Fr#hinhrsschonzei die in Alinca 2 erwähnte dreitägige
Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche
von der Bezirksregierung erstreckt werden.
S. 8.
Während der Dauer der in den S#. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
S. 9.
Die §#§. 3 Alinea 2 bis §.7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben
misser zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser
zu setzen.
K. 10.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (F. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
(Er. 8534.) Die
Zu §9. 22 Ziffer 3.