Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Zu g. 22 Ziffer 4. 
Zu J. 22 Zlffer 5. 
— 288 — 
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal- 
harken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bazirkeregierung in 
demngenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten 
Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
ackeln. 
s. 1I. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer 
zum Swecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft 
werden. 
S. 12. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
K. 13. 
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerech- 
net, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und 
Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 
2,5 Centimeter haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang- 
geräthe. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im 
Falle des Bebütrfnifes für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen. 
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, 
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben. 
K. 14. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer 
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht 
ständige Fischereivorrichtungen oder schwimmende Netze sich niemals weiter, als 
über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen 
Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
. 15. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht hindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie — 
. iffe
	        
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