Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 289 — 
Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß nicht in nachtheiliger Weise 
behindert wird. 
.16. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 
1874 (§9. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
S. 17. 
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §§. 3 bis 7 und 
#. 9, über verbotene Fangmittel in den I§. 10 bis 12, über die Beschaffenheit 
erlaubter Fanggeräthe und über Beschränkungen in der Benutzung derselben in 
den I§. 13 und 14 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder 
theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unter- 
worfen sind. Ks 
. 18. 
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder 
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser 
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Friedenthal. 
  
(r. 8834.) Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.