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Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß nicht in nachtheiliger Weise
behindert wird.
.16.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (§9. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
S. 17.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §§. 3 bis 7 und
#. 9, über verbotene Fangmittel in den I§. 10 bis 12, über die Beschaffenheit
erlaubter Fanggeräthe und über Beschränkungen in der Benutzung derselben in
den I§. 13 und 14 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder
theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unter-
worfen sind. Ks
. 18.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
(r. 8834.) Be-