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Nachdem in Folge der Anlage der Jägerstraße in der Hamburgischen Vorstadt
St. Pauli die Regulirung einer Strecke der Landesgrenze dieser Gegend, wie
auch die Festsetzung von Bestimmungen im Betreff der dortigen Grenzanwohner
nothwendig geworden ist, sind die zu solchem Geschäfte ermächtigten Kommissarien
der beiderseitigen Staatsregierungen, nämlich:
Königlich Preußischer Seits:
der Oberbürgermeister der Stadt Altona, Etatsrath Friedrich Gottlieb
Eduard v. Thaden, Landrath des Stadtkreises Altona,
sowie
abseiten der freien und Hansestadt Hamburg:
der Senator Emil v. Melle, Patron der Vorstadt St. Pauli,
am heutigen unten bemerkten Tage im Patronatsgebäude zu St. Pauli zusammen-
getreten und haben, in Gemäßheit der bereits früher über diesen Gegenstand
gepflogenen Verhandlungen, den nachfolgenden Vertrag salva ratificatione ver-
einbart und denselben sammt der dazu gehörigen, diesem Vertrage angehefteten
Grenzkarte eigenhändig unterzeichnet.
Artikel 1.
Es wird die auf beigehefteter Grenzkarte dargestellte Strecke der Landes-
grenze zwischen Hamburg und Altona, und zwar zwischen dem Punkte, wo die
alte Grenzpallisade die Südseite der neuen Verbindungsstraße schneidet, und dem
Grenzstein Lit. G, dahin verändert, daß die neue Grenze von ersterem Punkte,
auf der beigehefteten Karte mit F 3 bezeichnet, rechtwinklich auf die Axe der
Verbindungsstraße über dieselbe weg bis zum Punkte F4, und ferner, parallel
mit der Jägerstraße, der Grenze der Bauplätze folgend, bis zum Punkte F 5
führt, woselbst sie im rechten Winkel auf die Jägerstraße bis zum Kantstein
derselben bei F6 und dann, der Kantsteinlinie folgend, bis zum Grenzstein
Lit. G geht, in der Weise, daß von jedem Gebiete an das nachbarliche ein gleich
großes Areal von 285 Quadratmeter ausgetauscht wird, die beiderseitigen Bau-
plätze an der Jägerstraße eine Tiefe von 20 Meter erhalten und das 3,70 Meter
breite Trottoir vor den Altonaer Grundstücken zum Gebiete der Stadt Altona
eschlagen wird.
beschlag Artikel 2.
Die neue Grenzlinie wird auf gemeinschaftliche Kosten an jeder Biegung
mit einem Grenzstein von Granit bezeichnet, auf welchem die Buchstaben F3,
respektive F4, F5 und F’6 eingehauen sind. Dieselben werden bei F 3 und
F’6 flach in die Trottoirs gelegt.
Artikel 3.
Außer diesen Grenzsteinen wird auf der neuen Grenzlinie auf gemein-
schaftliche Kosten eine Grenzpallisade, ähnlich der jetzt dort befindlichen, errichtet
und unterhalten. Den Eigenthümern auf beiden Seiten der Grenzpallisade wird
die