Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 293 — 
die Verpflichtung auferlegt, die Plätze mit einstöckigen Gebäuden nicht weiter als 
1,14 Meter, mit höheren nicht weiter als 3 Meter von der Grenzpallisade entfernt 
bebauen zu dürfen. Desgleichen sind die Eigenthümer zu verpflichten, es jederzeit 
zu gestatten, daß ihre Grundstücke von Seiten der Grenzaufsicht oder von deren 
Arbeitern zum Zweck von Besichtigungen, Reparaturen oder Erneuerungen der 
Grenzpallisaden betreten und zur Lagerung des dazu erforderlichen Baumaterials 
benutzt werden. 
Artikel 4. 
Soweit das Trottoir der Jägerstraße vor der Altonaer Baufront liegt, 
übernimmt die Stadt Altona die Instandsetzung und Unterhaltung desselben 
nach Maßgabe der Altonaer Bauordnung. 
Artikel 5. 
Die Altonaischen Bauplätze an der Jägerstraße, auch diejenigen, denen früher 
diese Berechtigung bis zu dem Zeitpunkte, wo die Fortsetzung des Grenzsielbaues 
diese Gegend erreicht, eingeräumt worden ist, erhalten das Recht zu einer defini- 
tiven Entwässerung nach dem Siel der Jägerstraße, sobald sie diesen Anschluß be- 
anspruchen, gegen Jahlung eines Kostenbeitrags von 21 Reichsmark per laufenden 
Meter, wie die Hamburgischen Grundezgenkhüer denselben zu leisten haben. 
Artikel 6. 
Die auf dem Altonaischen Territorium an der Jägerstraße zu erbauenden 
Häuser werden mit Gas und Wasser durch die Altonaischen Leitungen versorgt, 
welche unter dem Trottoir anzulegen sind und erforderlichen Falls die Gebiets- 
grenze überschreiten dürfen. Die Legung solcher Leitungen hat indeß immer 
unter Aufsicht der beiderseitigen Grenzbeamten zu geschehen. 
Zur Urkunde dessen ist der gegenwärtige Vertrag nebst angehefteter Grenz.- 
karte von den obengenannten Kommissarien in zwürsscher Musseräizung unter- 
zeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen in der Hamburgischen Vorstadt St. Pauli, den 11. Mai 1875. 
(L. S.) v. Thaden. (L. S.) Emil v. Melle. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden am 25. Oktober 1877 bewirkt worden. 
  
(r. 8535. Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.