Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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stimmungen finden gleichmäßig auch auf die im Hersoglich Braunschweigischen 
Gebiete belegene Strecke der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisen- 
bahn Anwendung. 
Artikel 8. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, zur 
Handhabung des BVar über die im eogibum belegene Bahnstrecke zustehenden. 
Hoheits- und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher 
die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen den- 
jenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder 
polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Artikel 9. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzoglich Braunschweigi- 
schen Gebiete belegenen Bahnstrecke erfolgt durch das Königlich Preußische 
Eisenbahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich Preußicchen Betriebs- 
verwlsun gyn der kompetenten Herzoglich Braunschweigischen Behörde in Pflicht 
zu nehmen ist. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser 
Bahnstrecke den betreffenden Herzoglich Braunschweigischen Orgunen ob. Die- 
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter- 
stützung leisten. 
Artikel 10. 
Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Herzoglich 
Braunschweigischem Gebiete belegene Bahnstrecke erfolgt lediglich durch die zu- 
ständigen Königlich Preußischen Behörden. Bei der Anste ung von Bahn. 
wärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unterbeamten für diese Strecke 
soll auf Angehörige des Braunschweigischen Staates vorzugsweise Rücksicht 
genommen werden, falls qualifizirte Militairanwärter, unter welchen Herzoglich 
Braunschweigische Staats= und Kontingentsangehörige gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des 
Heimathlandes nicht aus, und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes da- 
selbst nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den 
dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle remden zur An- 
wendung gelangen. Die Bahnbeamten find rücksichtlich der Disziplinarbehand- 
lung ausschließlich der HKnglich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren 
zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates 
unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben. 
Artikel 11. 
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht, unbeschadet der 
Zuständigkeit des Reichs, ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung a 
(Nr. 8477.) rt.
	        
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