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stimmungen finden gleichmäßig auch auf die im Hersoglich Braunschweigischen
Gebiete belegene Strecke der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisen-
bahn Anwendung.
Artikel 8.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, zur
Handhabung des BVar über die im eogibum belegene Bahnstrecke zustehenden.
Hoheits- und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher
die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen den-
jenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder
polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Artikel 9.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzoglich Braunschweigi-
schen Gebiete belegenen Bahnstrecke erfolgt durch das Königlich Preußische
Eisenbahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich Preußicchen Betriebs-
verwlsun gyn der kompetenten Herzoglich Braunschweigischen Behörde in Pflicht
zu nehmen ist.
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser
Bahnstrecke den betreffenden Herzoglich Braunschweigischen Orgunen ob. Die-
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter-
stützung leisten.
Artikel 10.
Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Herzoglich
Braunschweigischem Gebiete belegene Bahnstrecke erfolgt lediglich durch die zu-
ständigen Königlich Preußischen Behörden. Bei der Anste ung von Bahn.
wärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unterbeamten für diese Strecke
soll auf Angehörige des Braunschweigischen Staates vorzugsweise Rücksicht
genommen werden, falls qualifizirte Militairanwärter, unter welchen Herzoglich
Braunschweigische Staats= und Kontingentsangehörige gleichfalls den Vorzug
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des
Heimathlandes nicht aus, und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes da-
selbst nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den
dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle remden zur An-
wendung gelangen. Die Bahnbeamten find rücksichtlich der Disziplinarbehand-
lung ausschließlich der HKnglich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren
zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates
unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben.
Artikel 11.
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht, unbeschadet der
Zuständigkeit des Reichs, ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung a
(Nr. 8477.) rt.